Wie sehr es aber bereits zur Manie geworden war, jede ungewöhnliche Untersuchung durch das Medium der Folter in einen Hexenprozeß umzuwandeln, ist aus einem Prozeß zu ersehen, der 1615 in der münsterischen Stadt Ahlen vorkam.
Hier lebte ein Trunkenbold Peter Kleikamp, der wegen eines ihm schuldgegebenen Diebstahls flüchtig geworden, später nach Ahlen wieder zurückgekehrt war, wo er plötzlich des Versuchs der Sodomiterei und anderer Dinge angeklagt wurde. Von Zauberei war dabei keine Rede. Der Angeklagte wurde vernommen, die ihm nachgesagten Vergehen konnten jedoch nicht erwiesen werden und Kleikamp hätte somit wieder in Freiheit gesetzt werden müssen. Da fiel es dem Untersuchungsrichter ein, daß Kleikamp einst von Ahlen geflohen war, und sofort wurde gesagt, er habe sich durch die Flucht der Untersuchung entziehen wollen. Da man nun außerdem ohne Mühe nachweisen konnte, daß er mit verdächtigen Personen Umgang gepflogen habe, so hatte man zwei Gründe, die zur Anwendung der Folter berechtigten. Allerdings wurde nun ein rechtskundiger Verteidiger des Angeklagten zugelassen, der die Anklageschrift für neidisches Straßengewäsch und Geplärr erklärte und namentlich die mangelhafte Glaubwürdigkeit des Hauptzeugen hervorhob. Allein nichtsdestoweniger wurde von dem Gerichtshof die peinliche Verfolgung der Sache in Münster beantragt, infolgedessen am 16. Juni 1615 die Tortur stattfand. Das Protokoll der Tortur fehlt. Kleikamp hatte sich aber standhaft gehalten und kein Geständnis abgelegt, weshalb er ,,wieder hingesetzt und, damit er während der Nacht nicht vom bösen Feind gestochen werde, durch die dazu bestellten Diener bewacht wurde". Was man nun während der Nacht mit ihm anfing, darüber schweigen die Akten. Am anderen Morgen aber wurde dem Richterkollegium angezeigt, daß Kleikamp zum Geständnis willig gemacht sei.

Von sodomitischen Sünden, um die es sich im Anfange der Untersuchung gehandelt hatte, ist in dem über das Geständnis aufgenommenen Protokoll keine Rede. Vielmehr heißt es darin: ,,Am folgenden Tage (17. Juni) haben wir - dem Angeklagten gütlich zugesprochen, um von ihm zu erfahren, wie es denn mit ihm wäre, ob er ein Zauberer und welcher Gestalt er damit umgegangen und von wem er das Zaubern gelernt."
,,Darauf er gütlich ausgesagt: Er sei seines Alters 44 Jahre. Gestern habe ihn der Teufel unter dem linken Arm gestochen und nicht haben wollen, daß er bekennen sollte. Er habe ihn gekniffen bunt und blutig, welches auch an ihm zu sehen war. Er sei ein Zauberer. - Seine verstorbene Frau habe ihn vor ungefähr sechzehn Jahren das Zaubern gelehrt. Auf der Broickhauser Heide, im Kirchspiel Walstedde, da habe er Gott und seinen Heiligen entsagt, dem Teufel Glauben, Treue und Huld gelobt. Bei dieser Verleugnung Gottes sei er dreimal rückwärts gesprungen. Darauf wäre der Teufel in Gestalt eines schwarzen Hundes zu ihm gekrochen. Der Hund wäre bald wieder verschwunden; statt seiner aber habe sich ein Weib neben ihn gestellt. Auch ein Mann sei erschienen, der Buhle seiner verstorbenen Frau. Der sei mit seiner Frau auf die Seite gegangen, um mit ihr zu buhlen." ,,Vor zehn Jahren sei er ein Werwolf geworden. Sein Gehilfe sei damals gewesen der verstorbene Johann Ossenkamp. Hier folgt die Angabe verschiedener Leute, deren Kälber, Ochsen und Schafe er und Ossenkamp gebissen. Später, vor fünf Jahren, sei Christian zum Loe sein Gehülfe geworden. - Meine Frau ist auch eine Zaubersche, gehört aber zu einer anderen Rotte. Nun folgt die Angabe zahlreicher Genossen. Wir bildeten zwei Rotten. In meine Rotte gehörte Heinrich Hoyemann zu Broickhausen. Unser Hauptmann war Cort Busch; der hatte einen roten Kopf. Zu jeder Rotte gehören sieben, undzwar gehören zu meiner Rotte Grethe Cloeths, Anna Grone' Anna Jaspers, Tonieß zu Kellings Frau, Christian zum Loe etc. - Ich war ihr Trommelschläger. Unseren Tanz hielten wir auf der Kampfarte. Wir tanzten auf einer Leine, die an der Pforte und an der Mauer befestigt war. Beim Trommelschlagen saß ich auf der Mauer. Die Trommel wird mit einem Fuchsschwanz geschlagen und geht: Tup, Tup' Tup, Tup, Tup.' - Weiterhin bekannte er: Auf der Kampstraße in Schellings Hause hätten sie sich geschmiert, darauf wären sie aufgeflogen nach der Mark, in den Weg nach Mecheln zu, in Suidtholdts Kamp an der Lohelinde und nach anderen Orten hin. Hier hätten ihnen ihre Buhlen Kräuter behändigt, die sie zum Vergiften gebrauchen sollten. Mit den seinigen habe er nichts ausgerichtet. Nur im Anfange seiner Lehre habe er von seiner Buhle Kraut empfangen, mit dem er einen Hahn, eine Henne und sich selber ein Schwein vergiftet. Sie wären aufgeflogen als schwarze Raben."
Von dem Untersuchungsrichter mußte vor allem die Richtigkeit dies er Angaben genauer ermittelt und festgestellt werden. Auch wandte sich das Gericht noch an demselben Tage (17. Juni 1615) an das benachbarte Gericht von Hessen, in dessen Bezirk der Angeklagte einen Teil seiner Malefizien verübt haben wollte, mit dem Ersuchen um genauere Auskunft darüber, ob die bezeichneten Stücke Vieh zu der von dem Angeklagten angegebenen Zeit und an den von ihm bezeichneten Orten, so wie er es angegeben, umgekommen wären. Die in Ahlen wohnenden Personen, denen Kleikamp Schaden an Vieh zugefügt haben wollte, wurden daher für die folgenden Tage zur Zeugenaussage nach Ahlen vorgeladen. Nun hatten allerdings die Zeugen gar vieles über mannigfache Schädigungen zu klagen, die ihnen seit Jahren von Hexen und Zauberern zugefügt wären, aber nur ganz wenige gaben diese Unglücksfälle oder Vergehen ungefähr so an, daß die Zeugenaussagen mit Kleikamps ,,Geständnissen" in Übereinstimmung gebracht werden konnten.
Das Zeugenverhör begann am 22. Juni. Zuerst erschien der von dem Angeklagten genannte Roer aus dem alten Kirchspiel Ahlen. Ihm wollte Kleikamp mit seinem Gefährten vor fünf Jahren ein schwarzbuntes Kalb totgebissen haben. Roer aber wußte nur zu sagen, daß ihm vor etwa drei Jahren in seinem Gehölz ein rotes Huhn und ein braunes mit weißen Füßen abhanden gekommen sei. Außerdem sei eins seiner Rinder, schwarz von Farbe, zuerst an den Füßen lahm geworden und bald darauf gefallen und gestorben. Und dennoch urteilten die Richter, daß dieser Fall mit der Aussage des Angeklagten ganz wohl übereinstimme. Aber noch weniger paßte die Aussage eines andern Zeugen, Recker, zu dem, was der Angeklagte erzählt hatte. Ihm wollte Kleikamp mit Christian zum Loe ein schwarzbuntes Rind in einen trockenen Graben gedrängt und darin umgebracht haben. Recker aber erklärte ganz bestimmt: Eine schwarz-bunte Kuh sei im letztverflossenen Jahre nicht ihm, sondern dem Roer in einen Graben gefallen, die sie indessen lebendig wieder herausgezogen hätten. Der Zeuge Brune in der Broickhauser Heide, dem der Angeklagte als Werwolf ein Schaf gebissen haben wollte, hatte bis dahin Schafe gar nicht besessen; und der Zeuge Frie zu Broickhausen wußte sich nicht zu erinnern, daß ihm oder seinen Vorfahren an einem Kalbe Schaden zugefügt sei, weshalb er die Aussage des Angeklagten nicht zu bewahrheiten vermochte.
Diese Widersprüche zwischen der Selbstanklage Kleikamps und den Zeugenaussagen machten aber die Richter nicht im entferntesten irre, vielmehr gaben sie dem Richterkollegium nur Veranlassung, durch künstliche Wendungen und Auslegungen zwischen den beiderseitigen Aussagen eine scheinbare Übereinstimmung herzustellen, um so die Selbstanklage des Verhafteten als erwiesen anzusehen und im Prozesse weiter fortfahren zu können.
Dieser aber erlitt plötzlich eine Störung durch das Auftreten der von Kleikamp genannten Mitschuldigen. Der Angeklagte hatte die angeblichen Angehörigen der beiden Rotten genannt, die mit ihm und seiner Frau an den nächtlichen Hexentänzen und an der Teufelsbuhlschaft teilgenommen haben sollten. Diese gehörten nun teilweise den angesehensten Familien in Ahlen an. Als sich daher in dem durch diesen Prozeß in die größte Aufregung versetzten Städtchen - in dem jetzt Kleikamp von jedermann als der entdeckte Urheber alles Unglücks der letzten Jahre angesehen ward - die Kunde von diesen Anschuldigungen verbreitete, säumten die nächsten Angehörigen der Beschuldigten nicht, dem Gericht alsbald einen entschiedenen Protest gegen die Aussagen Kleikamps zu überreichen und seine nochmalige Vernehmung zu beantragen. Außerdem erschien auch Christian zum Loe vor Gericht und erklärte zu Protokoll, daß er Kleikamp gegenübergestellt zu werden begehre. Daher verfügte das Gericht nochmaliges Verhör des Angeklagten und seine Konfrontation mit Christian zum Loe.
In diesem neuen Verhör wurde dem ersteren sein ,,Bekenntnis" vorgelesen und er dabei befragt, ob er etwas hinzuzusetzen oder zu widerrufen habe. - Der Unglückliche wußte, daß ein gänzlicher Widerruf nur eine abermalige Folterqual zur Folge haben würde; aber es peinigte ihn der Gedanke, daß er mit dem Verbrechen, das er an seiner Frau begangen, aus der Welt scheiden sollte. Daher entschloß er sich, seine bezüglich dieser getanen Aussagen zu widerrufen. Er sprach seine Reue darüber aus daß er seiner Frau unrecht getan, denn sie sei keine Hexe und habe sich nie mit Zauberei befaßt. ,,Was er aber sonst am 17. Juni ausgesagt, sei der Wahrheit gemäß, insbesondere auch, soweit es Christian zum Loe betreffe, und er habe es ungezwungen und aus freien Stücken gesagt. Er verbleibe darum bei seinem Bekenntnis und er wolle es vor dem strengen Gerichte Gottes, bei Verlust seiner ewigen Seligkeit also verantworten."
Nachdem nun Kleikamp das von ihm aus Verzweiflung zusammengebrachte Lügengewebe abermals anerkannt und sich darin verstrickt hatte, daß er sich nicht mehr drehen und wenden konnte, fand seine Konfrontation mit dem am meisten von ihm angeschuldigten Christian zum Loe statt. ,,Du bist ein Werwolf, gerade so wie ich", rief ihm Kleikamp entgegen und hielt ihm nun die ganze, lange Reihe von Malefizien vor, die er gemeinschaftlich mit ihm verübt haben wollte. Der alte Christian zum Loe - ein Eingehöriger des Jobst van der Recke auf dem benachbarten Gute Heessen - war wie niedergedonnert. Er beteuerte seine Unschuld; aber Kleikamp blieb bei seiner Aussage.

Der Prozeß ging zu Ende. Die Prozeßakten wurden abschriftlich einem auswärtigen Rechtsgelehrten zur Begutachtung übersandt, worauf das Verdikt erfolgte, daß Kleikamp ,,wegen geständiger Zauberei, dabei verübter Vergiftung und anderer Untaten mit der gesetzlichen Strafe des Feuers vom Leben zum Tode hingerichtet und zu Asche verbrannt" werden sollte. Schließlich machte der Verteidiger noch einen Versuch, wenigstens die Qual des Feuertodes von dem Verurteilten abzuwenden. Allein ,,Richter und Schöffen" erklärten, die Bitte des Verurteilten nur insofern berücksichtigen zu können, "daß sie die Ausführung des ausgesprochenen Urteils möglichst beschleunigten". Daher ward Kleikamp schon in den nächst folgenden Tagen zu Asche verbrannt.
Das war das Ergebnis der Anklage eines einzigen, die gar nicht auf das Vergehen der Zauberei, sondern auf das der Sodomiterei gerichtet gewesen war.
Aber eine Drachensaat ging aus der Asche des Gemordeten auf - was vor allem der alte Christian zum Loe erfahren mußte. Von Verzweiflung getrieben, eilte er nach Lembeck' um sich dort der Wasserprobe zu unterwerfen und seinen Leumund wieder herzustellen. Allein die Wasserprobe mißlang. Seine Frau schlich sich in Erwartung der Dinge, die da kommen würden, heimlich von ihm fort. Er selbst hielt sich aus Furcht vor einer Verhaftung eine Zeitlang in den benachbarten Gehölzen auf; allein es war alles vergebens. Die Behörden begannen über ihn zu verhandeln und auf ihn zu fahnden, bis endlich am 26. Februar 1616 seine Verhaftung erfolgte. Im Kerker befiel den Unglücklichen der Wahnsinn, weshalb die Räte zu Münster am 18. April 1616 seine baldige Folterung befahlen. Doch erlöste ihn der Tod aus den Händen seiner Peiniger, indem er noch am Abend des 18. April starb. Das Gutachten des Scharfrichters über das Ableben des Verhafteten lautete: Der Hals des Verstorbenen sei ganz schwarz und lasse sich umdrehen; die Brust und die Beine wären zerkratzt. Fr sei schon bei mehreren derartigen Fällen zur Stelle gewesen und halte dafür, daß der zum Loe dieses sich nicht selbst getan, sondern daß ihm der Teufel dabei geholfen habe.
Seitdem loderten die Scheiterhaufen allerorten im Münsterlande auf. Denn in allen Städten, in allen Untergerichten wurden angebliche Hexen massenweise aufgespürt oder zur Anzeige gebracht, und nur in den seltensten Fällen endete ein Hexenprozeß mit bedingter Freisprechung der Angeklagten.