Die Folter

Soldan/Heppe

 

Bei osnabrückischen Prozessen aus dem achten Dezennlum des sechzehnten Jahrhunderts klagt der Jurist Rüdenscheid, daß die verfolgten Weiber, ,,alsbald sie gefänglich eingezogen worden, der Tortur eodem quasi momento unterworfen sein und ihre defensiones, wie sich zu Recht geb ihrt, nicht gehöret". Der Malleus rät, die Folter stufenweise und an verschiedenen Tagen anzuwenden, jedoch dürfe man das nicht eine Wiederholung, sondern nur eine Fortsetzung nennen. Weltliche Richter haben indessen an jenem Ausdrucke keinen Anstoß genommen. Weil die Zauberei ein Crimen exceptum war, so erlaubte man sich in dem Grade, der Wiederholung und der Zeitdauer des Akts jede Freiheit. Drei- und vierstündige Tortur war nichts Ungewöhnliches.

 

Ein der Lykanthropie Angeklagter in Westfalen wurde einst zwanzigmal "mit der Schärfe", wie man die Tortur nannte, angegriffen. In Baden-Baden peinigte man ein Weib zwölfmal und ließ sie nach dem letzten Akt noch zweiundfünfzig Stunden auf dem sogenannten Hexenstuhle sitzen...