Ein Ende - wirklich?

Soldan/Heppe

 

Die Gleichförmigkeit der Geständnisse

 

Daß die Gleichförmigkeit der Bekenntnisse, die einst für die objektive Wahrheit der Hexengreuel den Hauptbeweis lieferte, in unsern Augen nicht für, sondern gegen die Aufrichtigkeit der Aussagen zeugen muß, ist klar. Sie erklärt sich, so lange sie sich im allgemeinen hält, schon aus der wesentlichen Gleichförmigkeit des überall verbreiteten Hexen- und Werwolfglaubens, sobald sie aber Spezialitäten konkreter Orte, Zeiten, Personen und Handlungen betrifft, nur aus Suggestion oder Kollusion.

 

Wenn in dem vorstehenden den Bekenntnissen der Angeklagten jede Bedeutung für die Entschuldigung der Hexenprozesse im großen abgesprochen wurde, so ist damit nicht die Möglichkeit einzelner Fälle geleugnet, in denen ein Geisteskranker sich wirklich von der Wahrheit seiner Aussagen überzeugt halten mochte. Aber aus der Möglichkeit folgt noch nicht geradezu die Wahrscheinlichkeit. Möglich wäre es z. B. ebensogut, daß ein Verrückter sich für einen Werwolf hielte, als es gewiß ist, daß manche Irren auf Glasbeinen zu gehen oder Vögel im Kopfe zu tragen sich einbilden. Ob nun aber, wenn irgendwo ein Kind oder Schaf vermißt wurde, gerade derjenige, den das Gericht als Werwolf aufgriff und verbrannte, von seiner eingestandenen Lykantropie selbst überzeugt war, dies ist eine andere Frage. Jener Unglückliche in Westfalen, der einst um dieser Beschuldigung willen eine fünfzehnmalige Tortur ausstand, litt gewiß nicht an dieser Monomanie; und so hat sich uns überhaupt in keinem konkreten Falle die Annahme einer solchen aus den Umständen als notwendig ergeben.